Juristisches Lexikon

Säumniszuschlag

... ist zu entrichten, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wird. Der Säumnis zuschlag beträgt eins vom Hundert des rückständigen auf Hundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten Steuerbetrags. Vgl. § 240 Abgabenordnung.
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