Juristisches Lexikon

Ruhestand

... beendet das Beamtenverhältnis. Mit dem Eintritt in den Ruhestand entsteht der Versorgungsanspruch. Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. Vgl. §§ 35 ff. Bundesbeamtengesetz.
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