Juristisches Lexikon

Ruhestörender Lärm

Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmass Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu 10.000 DM geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann. Vgl. § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz.
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