Juristisches Lexikon

Richtwerte (Bodenrichtwerte)

... sind aufgrund der Kaufpreissammlung für jedes Gemeindegebiet zu ermitteln. In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Die Bodenrichtwerte sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln. Vgl. § 196 Baugesetzbuch.
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