Juristisches Lexikon

Richterrat

... für die Beteiligung an ist bei den Gerichten des Bundes eingerichtet allgemeinen und sozialen Angelegenheiten sind bei den Gerichten des Bundes eingerichtet. Der Richterrat besteht bei dem Bundesgerichtshof Bundespatentgericht aus je fünf gewählten Richtern, dem Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht und Bundesdisziplinargericht aus je drei gewählten Richtern. Der Richterrat entspricht im wesentlichen der Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst. Vgl. §§ 49 ff. Deutsches Richtergesetz.
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