Juristisches Lexikon

Ressortprinzip

... bedeutet, dass jedes Mitglied eines Organs seinen Geschäftsbereich selbständig und eigenverantwortlich leitet. Dieses Prinzip gilt für die Mitglieder der Bundesregierung. Allerdings räumt das Grundgesetz (Art. 65 Satz 2) dem Bundeskanzler die Richtlinienkompetenz ein.
<<   RessortRestitutionsklage   >>