Juristisches Lexikon

Rentenversicherung

... für Selbständige besteht kraft Gesetzes für bestimmte Gruppen von Selbständigen; so unter anderem für Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, für Hausgewerbetreibende, für Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstersozialversicherungsgesetzes und für Hebammen und Entbindungspfleger. Vgl. § 2 Sozialgesetzbuch VI.
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