Juristisches Lexikon

Rennwett- und Lotteriesteuer

Rennwettsteuer ist für den Betrieb eines Totalisators aus Anlass öffentlicher Pferderennen zu entrichten. Von den am Totalisator gewetteten Beiträgen hat der Unternehmer des Totalisators die Steuer von 16 2/3 vom Hundert abzuführen. Der Lotteriesteuer unterliegen im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen. Die Steuer beträgt 20 vom Hundert des planmässigen Preises sämtlicher Lose ausschliesslich der Steuer. Vgl. Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8.4.1922.
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