Juristisches Lexikon

Religionsvergehen

... sind Straftaten, welche sich auf die Religion beziehen. Sie sind in den §§ 166 des Strafgesetzbuches geregelt. So wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Gleiches gilt für denjenigen, der einen Gottesdienst absichtlich und in grober Weise stört, oder an einem Ort, der dem Gottesdienst einer Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt.
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