Juristisches Lexikon

Religionsunterricht

... beinhaltet die schulische Erziehung in einem religiösen Bekenntnis. Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterrricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. Vgl. Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz.
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