Juristisches Lexikon

Religionsgesellschaften

... sind Gemeinschaften, die alle Angehörigen eines religiösen Glaubensbekenntnisses innerhalb eines bestimmten Gebiets zur allseitigen Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfassen. An bestimmte Rechtsformen sind sie von Staats wegen nicht gebunden. Als Religionsgesellschaften haben vor allem auch die beiden grossen christlichen Kirchen zu gelten. Die Freiheit zur Vereinigung zu Religionsgesellschaften ist verfassungsrechtlich gewährleistet. Vgl. Art. 140 Abs. 2 Grundgesetz, Art. 137 Abs. 2 Weimarer Reichsverfassung.
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