Juristisches Lexikon

Religionsausübung (Freie)

... ist als Grundrecht in Art. 4 Abs. 2 gewährleistet. Unter Religionsausübung sind die mit jeder Religion verbundenen Kulthandlungen zu verstehen, vor allem Gottesdienste, Feiern, Prozessionen, Gebete, Sakramentsspenden, Glockengeläut. Die ungestörte Religionsausübung wird nicht nur für den einzelnen, sondern auch für diesen in Gemeinschaft mit anderen sowie für die Religionsgesellschaften selbst und religiöse Vereine gesichert.
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