Juristisches Lexikon

Rehabilitation

... kommt nach dem Strafgesetzbuch bei falscher Verdächtigung und Beleidigung in Betracht. Ist die falsche Verdächtigung öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, dass die Verurteilung öffentlich bekanntgemacht wird. Entsprechendes gilt bei einer Verurteilung wegen Beleidigung. Vgl. §§ 165, 200 Strafgesetzbuch.
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