Juristisches Lexikon

Regreß

... bezeichnet die Inanspruchnahme eines Dritten durch einen Ersatzpflichtigen, wenn dieser ihm wegen des geleisteten Ersatzes haftet. So besteht etwa bei gesamtschuldnerischer Haftung eine Ausgleichspflicht nach § 426 BGB.
<<   RegistergerichtRehabilitation   >>