Juristisches Lexikon

Regelstudienzeiten

... sind Studienzeiten, in denen in der Regel, eine entsprechende Gestaltung der Stu dienordnungen und des Lehrangebots vorausgesetzt, ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann. Die Regelstudienzeit ist massgebend für die Gestaltung der Studienordnung, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung. Vgl. § 10 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz.
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