Rechtswirkung
... der Planfeststellung. Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschliesslich der notwendigen Folgemassnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Vgl. § 75 Verwaltungsverfahrensgesetz.