Juristisches Lexikon

Rechtswirkung

... der Planfeststellung. Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschliesslich der notwendigen Folgemassnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Vgl. § 75 Verwaltungsverfahrensgesetz.
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