Juristisches Lexikon

Rechtsstaatsprinzip

... bezeichnet die Bestimmung eines Staatsziels im Grundgesetz (Art. 28 Abs. 1). Das Prinzip besagt, dass die gesamte Staatsgewalt an Gesetz und Recht gebunden ist. Die Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber. Daneben ist der Grundsatz massgebend für Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung.
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