Juristisches Lexikon

Rechtsstaat

In Art. 20, 28 bekennt sich das Grundgesetz zur Rechtsstaatlichkeit. Die gesetzgebende Gewalt ist an die verfassungsmässige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Das Wesen eines Rechtsstaats besteht in der Grundrechtsbindung der Staatsgewalt, einer unabhängigen Justiz, einem Gerichtsschutz gegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt, die Verfassungsgebote der Rechtssicherheit, der materiellen Gerechtigkeit und der Verfassungsmässigkeit von Mittel und Zweck.
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