Rechtsmangel (beim Kauf)
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden können. Der Verkäufer eines Grundstücks haftet allerdings nicht für die Freiheit des Grundstücks von öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundstück nicht geeignet sind. Der Verkäufer einer Forderung oder eines sonstigen rechts haftet für den rechtlichen Bestand der Forderung oder des Rechts. Vgl. §§ 434 ff. BGB.