Juristisches Lexikon

Rechtskauf

... ist ein Kaufvertrag über ein Recht (z.B. eine Forderung). Der Verkäufer eines Rechts ist verpflichtet, dem Käufer das Recht zu verschaffen und, für den Fall, dass das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu übergeben. Vgl. § 433 Abs. 1 BGB.
<<   RechtsirrtumRechtskraft   >>