Juristisches Lexikon

Rechtshilfe

... bezeichnet die Hilfeleistung, die von Gerichten untereinander und von Verwaltungsb ehörden gegenüber Gerichten gegeben wird, um die Erledigung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Nach Art. 35 des Grundgesetzes leisten sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechtshilfe.
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