Juristisches Lexikon

Rechtshängigkeit

... tritt in einem gerichtlichen Verfahren mit der Erhebung der Klage ein. Vgl. zum Beispiel § 261 Zivilprozessordnung, § 90 Verwaltungsgerichtsordnung. Mit der Rechtshängigkeit sind zahlreiche prozessuale Wirkungen verbunden. So darf etwa eine Klage über denselben Streitgegenstand nicht mehr erhoben werden. Durch die Rechtshängigkeit wird die Verjährung unterbrochen.
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