Rechtsausübung (Unzulässige)
Nach § 226 BGB ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Dieses Schikaneverbot verbietet einem Berechtigten die Rechtsausübung insoweit, dass unter den gegebenen Umständen die Schadenszufügung der alleinige und ausschliessliche Zweck des Verhaltens ist.