Juristisches Lexikon

Rechtsabbiegen

Wer nach rechtsabbiegen will, hat dies rechtzeitig und deutlich anzuzeigen und sein Fahrzeug möglichst weit rechts einzuordnen. Vgl. § 9 Abs. 1 Strassenverkehrsordnung.
<<   Rechts ÜberholenRechtsanwalt   >>