Juristisches Lexikon

Recht (am eigenen Bild)

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das gilt unter anderem nicht für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Vgl. §§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz.
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