Juristisches Lexikon

Raumordnungsverfahren

... sind nach dem Raumordnungsgesetz (§ 6a) durch die Ländern zu regeln. Die Länder sind verpflichtet, Rechtsgrundlagen für ein Verfahren zu schaffen, in dem raumbedeutsame Planungen und Massnahmen untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung abgestimmt werden. Raumordnungsverfahren finden auch auf der Grundlage des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12.2.1990 statt. In diesem oder in einem anderen ramordnerischen Verfahren können die raumbezogenen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter (z.B. Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser) entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens ermittelt, beschrieben und bewertet erden. Vgl. § 16 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
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