Juristisches Lexikon

Rangordnung

Im Konkurs tritt hinsichtlich der Befriedigung der Gläubiger im Konkursverfahren ein, wenn nicht alle Gläubiger vollständig befriedigt werden können. Reicht die Konkursmasse nicht zur vollständigen Befriedigung der Massekosten und der Masseschulden aus, so werden diese nach einer Rangordnung bedient. So gehören etwa zum 1. Rang die Ansprüche, welche aus Geschäften und Handlungen des Konkursverwalters entstanden sind, zum 2. Rang die Gerichtskosten und zum 3. Rang die Arbeitslöhne. Vgl. §§ 57 ff. Konkursordnung.
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