Juristisches Lexikon

Rückwirkung

Von Gesetzen ist unzulässig, wenn das Gesetz einen Sachverhalt erfasst, der vor dem Zeitpunkt seines Erlasses abgeschlossen war. Rückwirkung ist aber dann zulässig, wenn das Vertrauen nicht schutzwürdig ist oder wenn der Betroffene nicht vertrauen durfte (wenn ihm etwa vorgesehene Änderungen bekannt waren).
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