Juristisches Lexikon

Rückwärtsversicherung

Die Versicherung kann in der Weise genommen werden, dass sie in einem vor der Schliessung des Vertrags liegenden Zeitpunkt beginnt. Weiss in diesem Falle der Versicherer bei der Schliessung des Vertrags, dass die Möglichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls schon ausgeschlossen ist, so steht ihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Vgl. § 2 Versicherungsvertragsgesetz.
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