Juristisches Lexikon

Rückgriff auf Beamten

Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner. Vgl. § 46 Beamtenrechtsrahmengesetz.
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