Juristisches Lexikon

Prozeßstillstand

... tritt ein durch Unterbrechung, Aussetzung und Ruhen des Verfahrens ein. Die Unterbrechung tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein (vgl. §§ 239 ff. Zivilprozessordnung (z.B. bei Tod einer Partei). Die Aussetzung (vgl. §§ 246 ff.) und Ruhen des Verfahrens (vgl. §§ 251, 251a) werden durch Gerichtsbeschluss angeordnet.
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