Juristisches Lexikon

Protokoll (Amtliches)

... wird ausser dem Plenarprotokoll über jede Sitzung des Bundestages gefertigt. Das vom Bundestagspräsidenten unterzeichnete Protokoll wird an die Mitglieder des Bundestages verteilt und gilt als genehmigt, wenn bis zu dem auf die Verteilung folgenden Sitzungstag kein Einspruch erhoben wird. Vgl. § 120 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags.
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