Juristisches Lexikon

Protest

... ist ein Begriff aus dem Wechsel- und Scheckrecht. Beim Wechsel ist der Protest die amtliche Beurkundung der Nichtannahme bzw. Nichtzahlung am Fälligkeitstag (vgl. Art. 44 Wechselgesetz). Beim Scheck reicht der Vermerk der bezogenen Bank, dass der Scheck nicht eingelöst wird.
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