Juristisches Lexikon

Produkthersteller

... im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist, wer das Endprodukt hergestellt hat, wer einen Grundstoff oder ein Teilprodukt des Endprodukts hergestellt hat, wer sich durch das Anbringen seines Namens, seines Warenzeichens oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt, wer ein Produkt zum Zwecke des Verkaufs, der Vermietung, des Leasing oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck in den Bereich der EG importiert oder jeder Lieferant.
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