Juristisches Lexikon

Probekauf

... gibt es in zwei Formen: Beim Kauf nach Probe wird die Beschreibung der Ware durch ein Muster ersetzt (vgl. § 494 BGB). Beim Kauf auf Probe liegt nach § 495 ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag insoweit vor, als die Billigung der Kaufsache in das Belieben des Käufers gestellt ist.
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