Juristisches Lexikon

Privatschulen

... sind alle Schulen, deren Träger nicht ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeinde- oder Zweckverband ist. In Betracht kommen insbesondere kirchliche und sonstige Träger. Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz gewährleistet die Errichtung von Privatschulen als Grundrecht. Privatschulen sind entweder Ersatz- oder Ergänzungsschulen.
<<   PrivatrechtPrivatschulfreiheit   >>