Juristisches Lexikon

Preisgebundener Wohnraum

... bezeichnet Sozialwohnungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz und bei öffentlich geförderten Wohnungen. Bei diesen Wohnungen darf nur die sogenannte Kostenmiete verlangt werden, also die auf die einzelne Wohnung umgelegten Kosten für Zinsen, Pflege des Gebäudes, für Verwaltung usw.
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