Juristisches Lexikon

Preisangabe

Wer Letztverbraucher gewerbs- oder geschäftsmässig Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschliesslich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Vgl. § 1 Preisangabenverordnung.
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