Juristisches Lexikon

Postzeitungsdienst

Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST haftet im Postzeitungsdienst nicht für Schäden, die durch die nicht ordnungsgemässe Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Postkunden entstehen. Vgl. § 17 Postgesetz.
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