Juristisches Lexikon

Postsparkassengeheimnis

Auskunft über Postsparguthaben darf ausser in den Fällen einer gesetzlichen Auskunftspflicht ohne Zustimmung des Postsparers nur denjenigen erteilt werden, die kraft Gesetzes zur Verfügung über das Guthaben berechtigt sind. Vgl. § 6 Postgesetz.
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