Juristisches Lexikon

Postscheck- und Postsparkassengeheimnis

Auskunft über Postgiro- oder Postsparguthaben darf ausser in den Fällen einer gesetzlichen Auskunftspflicht ohne Zustimmung des Postgiroteilnehmers oder des Postsparers nur denjenigen erteilt werden, die kraft Gesetzes zur Verfügung über das Guthaben berechtigt sind. Vgl. § 6 Postgesetz.
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