Juristisches Lexikon

Positive Vertragsverletzung

... ist ein Auffangtatbestand einer Leistungsstörung im Schuldverhältnis. Darunter fallen alle Pflichtverletzungen im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses, die weder Unmöglichkeit noch Verzug sind und deren Schadenfolgen nicht über gesetzliche Gewährleistungsansprüche liquidiert werden können. Dabei muss der Schuldner die Pflichtverletzung in der Regel vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben. Die positive Vertragsverletzung kommt insbesondere für die Geltendmachung von Folge- und Begleitschäden und für die Verletzung von Nebenpflichten (Aufklärungs-, Auskunfts-, Schutzpflichten) zur Anwendung.
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