Juristisches Lexikon

Polizeilicher Notstand

... liegt vor, wenn zur Beseitigung einer Störung oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr polizeiliche Massnahmen gegen Personen getroffen werden, die weder durch ihr Verhalten noch durch das Eigentum an einer Sache die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden. Die Inanspruchnahme dieser "Nichtstörer" ist aber nur zulässig, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, Massnahmen gegen den Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
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