Planungsermessen
... beinhaltet die planerische Gestaltungsfreiheit. Teilweise ist das Planungsermessen gesetzlich geregelt. So etwa in § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch; danach haben die Gemeinden Bauleitpläne (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne) aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.