Juristisches Lexikon

Planfeststellungsbeschluß

... erfolgt nach Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest. Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Behörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entscheiden worden ist, zuzustellen. Vgl. § 74 Verwaltungsverfahrensgesetz.
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