Juristisches Lexikon

Planfeststellung

... bewirkt die Zulässigkeit eines Vorhabens (z.B. Bau einer Bundesstrasse). Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschliesslich der notwendigen Folgemassnahmen zu anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Vgl. § 75 Verwaltungsverfahrensgesetz.
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