Juristisches Lexikon

Pflichtteilsentziehung

... erfolgt durch letztwillige Verfügung des Erblassers. Dies ist in den in §§ 2333 bis 2335 erschöpfend aufgezählten Fällen möglich (z.B. bei vorsätzlicher körperlicher Misshandlung des Erblassers). Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung des Testaments bestehen.
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