Juristisches Lexikon

Pflichtteilsberechtigung

... bezeichnet den Anspruch auf einen Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers, soweit sie zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind. Vgl. §§ 2303, 2309 BGB.
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