Juristisches Lexikon

Pflichtgemäßes Ermessen

... ist einer Behörde eingeräumt, wenn Rechtsvorschriften fehlen, dass oder in welcher Weise sie tätig zu werden hat. In diesem Fall hat die Behörde nach sachlichen Gesichtspunkten unter Abwägung der öffentlichen Belange und der Interessen des einzelnen zu entscheiden. Vgl. § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz.
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