Juristisches Lexikon

Pfandsachen (Unbefugter Gebrauch von)

Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Vgl. § 290 Strafgesetzbuch.
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